§ 95a BHO - Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.