§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Diskussion zu § 3 HGrG
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24.06.2025 01:13
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