§ 7 HGrG - Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.