§ 4a ForstSchAusglG - Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.