§ 4a ForstSchAusglG - Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Teilen
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der ForstwirtschaftSteuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.
Diskussion zu § 4a ForstSchAusglG
LX
26.06.2025 00:57
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.