§ 5c GemFinRefG - Rechtsverordnungsermächtigung
§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.