§ 10 RPflG - Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
Diskussion zu § 10 RPflG
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03.07.2025 14:25