§ 10 RPflG - Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.