§ 10 RPflG - Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
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§ 10 Ausschließung und Ablehnung des RechtspflegersFür die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
Diskussion zu § 10 RPflG
LX
03.07.2025 14:25
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