§ 12 Bezeichnung des RechtspflegersIm Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
Diskussion zu § 12 RPflG
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12.08.2025 01:16
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