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§ 12 RPflG - Bezeichnung des Rechtspflegers
Stand 22.07.2021
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§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.