§ 13 RPflG - Ausschluss des Anwaltszwangs
§ 13 Ausschluss des Anwaltszwangs § 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
Diskussion zu § 13 RPflG
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14.07.2025 15:02