§ 13 Ausschluss des Anwaltszwangs§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
Diskussion zu § 13 RPflG
LX
14.07.2025 15:02
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