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§ 24b RPflG - Amtshilfe
Stand 22.07.2021
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Übersetzung
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§ 24b Amtshilfe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.