§ 7 RPflG - Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.