§ 16 BefBedV - Ausschluß von Ersatzansprüchen
§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.