§ 12 Gestattung (1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.