§ 12 GastG - Gestattung
§ 12 Gestattung (1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Diskussion zu § 12 GastG
LX
14.03.2025 15:14