§ 31 GastG - Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
§ 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Diskussion zu § 31 GastG
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19.03.2025 02:43