EingangsformelAuf Grund der §§ 161 und 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie des § 33g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:
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