§ 4 JAbschlWUV
§ 4 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Diskussion zu § 4 JAbschlWUV
LX
13.06.2025 03:52