§ 12 StrEG - Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
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§ 12 Ausschluß der Geltendmachung der EntschädigungDer Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.
Diskussion zu § 12 StrEG
LX
16.03.2025 12:13
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