§ 3 StrEG - Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
§ 3 Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Diskussion zu § 3 StrEG
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24.06.2025 04:15