§ 3 StrEG - Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Teilen
§ 3 Entschädigung bei Einstellung nach ErmessensvorschriftWird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Diskussion zu § 3 StrEG
LX
24.06.2025 04:15
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.