§ 18 BZRG - Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.