§ 58a BZRG - Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
Teilen
§ 58a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCNDie Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist
1.
für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder