Open user menu
§ 62 BZRG - Suchvermerke
Stand 13.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 62 Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.