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§ 67 BZRG - Eintragungen in der Erziehungskartei
Stand 13.07.2021
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§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.