Open user menu
§ 26 WeinV - Straftaten
Stand 25.06.2012
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 26 Straftaten
Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.