§ 1 FVG - Bundesfinanzbehörden
§ 1 Bundesfinanzbehörden Bundesfinanzbehörden sind
1.
als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.
Diskussion zu § 1 FVG
LX
14.07.2025 18:32