satz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.
(2) Die Werte für „c“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.
(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20– 1,000E-2
b5,640E-43,940E-43,400E-43,040E-42,680E-42,510E-4
c1,1570E-48,630E-56,950E-53,610E-53,520E-53,020E-5


7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a– 2,000E-2– 3,000E-2– 4,000E-2– 6,000E-2– 1,000E-1– 1,400E-1
b2,320E-42,060E-41,790E-41,430E-41,070E-49,80E-5
c3,100E-53,100E-53,260E-53,770E-54,440E-55,030E-5
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch10,   
E-2 geteilt durch100,   
E-4 geteilt durch10 000,   
E-5 geteilt durch100 000   
Anlage (zu § 1 Absatz 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2023
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2166 – 2210;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Soweit die zu einem Kreis gehörenden Gemeinden in den Tabellen nicht gesondert aufgeführt sind, gilt die Mietenstufe des Kreises für diese Gemeinden.
Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020 einschließlich der bis zum 31. März 2021 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen.
Relevanter Gebietsstand ist der 31. März 2021, der für die 10 000-​Einwohner-Schwelle relevante Stichtag der Bevölkerung ist der 30. September 2020.