am 1. April für das laufende Kalenderjahr fällig und berechtigt zur viermaligen Teilnahme am automatisierten Datenabgleich.
(3) Die übrigen Länder haben für das erste Kalenderjahr der Teilnahme eines Landes am automatisierten Datenabgleich pauschal einmalige Kosten in Höhe von 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr der Teilnahme zu erstatten. Die Erstattung ist am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme am automatisierten Datenabgleich sind die Kosten nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 zu erstatten; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Teil 5. Fortschreibung des Wohngeldes

§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Absatz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-​Betrag abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-​Betrag aufgerundet.
(2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
Anzahl
der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
MietenstufeHöchstbetrag in Euro
1I  347
II  392
III  438
IV  491
V  540
VI  591
VII  651
2I  420
II  474
III  530
IV  595
V  654
VI  716
VII  788
3I  501
II  564
III  631
IV  708
V  778
VI  853
VII  937
4I  584
II  659
III  736
IV  825
V  909
VI  995
VII1 095
5I  667
II  752
III  841
IV  944
V1 038
VI1 137
VII1 251
Mehrbetrag
für jedes weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I   79
II   90
III  102
IV  114
V  124
VI  143
VII  157
§ 24 Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Ab‑