§ 10 WoGV - Fremdmittel
§ 10 Fremdmittel Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Diskussion zu § 10 WoGV
LX
04.07.2025 15:57