§ 22 BetrVG - Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
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§ 22 Weiterführung der Geschäfte des BetriebsratsIn den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.