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§ 32 BetrVG - Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Stand 22.07.2021
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§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.