§ 32 BetrVG - Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.