§ 52 BetrVG - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
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§ 52 Teilnahme der GesamtschwerbehindertenvertretungDie Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.