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§ 59a BetrVG - Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Stand 22.07.2021
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§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.