§ 59a BetrVG - Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.