- 1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
- 1a.
(weggefallen)
- 2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
- 3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
- 4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
- 5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
- 6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
- 7.
für die Kennzeichnung - a)
durch implantierten elektronischen Transponder,
- b)
von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,
- c)
von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
- d)
von Schweinen durch Schlagstempel,
- e)
von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke und
- f)
von Nagetieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung.