§ 14 Zinsen (1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.
(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

Titel 2. Überwachung

§ 15 Überwachung Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 16 Duldungs-​ und Mitwirkungspflichten In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit-​ und Schlussscheinen
sowie eine amtliche Überwachung der zweck-​ und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.
§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,
1.
Marktordnungswaren
a)
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
b)
zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
c)
ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
d)
besitzt oder
2.
Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,
soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlich ist.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Gebührenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Begünstigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die