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§ 25 MOG - Befugnis zur Auskunftserteilung
Stand 18.08.2020
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§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.