Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf fünf vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.