- 1.
die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen,
- 2.
nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
- 3.
nähere Anforderungen an einen Erzeugerverband,
- 4.
die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine außergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeugerverband,
- 5.
Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,
- 6.
die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder
- 7.
ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,