zwischen den Leitersprossen und der Wand des Schachtes sowie die Breite der Leitern sind so zu bemessen, daß beide Füße nebeneinander sicheren Halt finden.
1.2
Personenschleusen, Materialschleusen, kombinierte Schleusen
(1) Personenschleusen müssen mindestens 1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 0,75 cbm entfällt. Die Höchstzahl der Personen, für die die Schleuse bemessen ist, muß in der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und lesbar angegeben sein.
(2) Die Türen der Personen- und der Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung gepreßt werden.
(3) In der Personenschleuse muß für jede Person eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Stoff mit einer Rückenlehne und eine trockene wärmende Decke vorhanden sein.
(4) Für kombinierte Schleusen gelten die Vorschriften für Personenschleusen. Die Vorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt für solche Schleusen nicht.
(5) Die innere Klappe einer Förder- oder Betonhose der kombinierten Schleuse darf sich nur öffnen lassen, wenn die äußere Klappe geschlossen ist; entsprechendes gilt für die äußere Klappe.
(6) Personenschleusen, die für das Ausschleusen mit Sauerstoff vorgesehen sind, müssen mit einer Sauerstoffatmungsanlage einschließlich Sauerstoffatemmasken ausgerüstet sein. Aus der Sauerstoffatmungsanlage darf kein Sauerstoff in die Schleusenluft gelangen.
1.3
Meßgeräte
(1) In der Arbeitskammer, der Verdichterstation sowie in und vor Personenschleusen und kombinierten Schleusen ist je ein Druckmeßgerät anzubringen. In Personenschleusen ist das Druckmeßgerät so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann. Das Druckmeßgerät in der Kompressorenstation hat den Arbeitsdruck in der Arbeitskammer anzuzeigen. Druckmeßgeräte müssen wenigstens der Güteklasse 1 entsprechen und einen Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie sind vor Beginn erstmals und während der Arbeiten in Druckluft regelmäßig mindestens alle 4 Monate auf ihre Genauigkeit zu prüfen.
(2) Bei einem Arbeitsdruck in der Arbeitskammer von mehr als 0,7 bar Überdruck muß der Druckverlauf in der Personenschleuse abhängig von der Zeit durch einen Druckschreiber selbsttätig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind dem ermächtigten Arzt vorzulegen und mit der Gesundheitskartei zusammen aufzubewahren.
(3) In und vor der Personenschleuse ist außer dem Druckmeßgerät eine Uhr so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann.
(4) In der Arbeitskammer und im Freien ist an geeigneter Stelle je ein geeichtes Quecksilber-Thermometer, dessen Meßbereich von + 50 Grad C bis - 30 Grad C reicht, aufzuhängen. Die Thermometer müssen in ihrer Ausführung und Skaleneinteilung übereinstimmen und gegen Beschädigungen geschützt sein.
1.4
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen für nasse und durchtränkte Räume geeignet und gegen Staubablagerung und Strahlwasser geschützt sein.