dieser Verdichter und ihres Antriebs ausreichen, um die gesamte nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge zu liefern.
1.10
Zufuhr der Druckluft, Druckbehälter, Ventile
(1) Möglichst nahe an jeden Verdichter ist ein einstellbares Sicherheitsventil einzubauen, daß mindestens die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann. Zwischen Verdichter und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein.
(2) Jeder Verdichter ist an einen Druckbehälter zum Ausgleich von Mengen- und Druckschwankungen anzuschließen; es können mehrere Verdichter an einen gemeinsamen Druckbehälter angeschlossen werden.
(3) Durch Verbindung der Druckluftleitungen und durch Einbau von Absperrvorrichtungen ist sicherzustellen, daß den Arbeitskammern auch beim Brechen einer Leitung an beliebiger Stelle oder beim Versagen eines Verdichters die erforderliche Luftmenge zugeführt wird.
(4) Die Druckluft muß Arbeitskammern durch mindestens zwei getrennte Leitungen zugeführt werden können. Jede Leitung muß an ihrem Ende mit einem Rückschlagventil versehen sein.
1.11
Notstromaggregat für Beleuchtung und Kühlwasser
Der Unternehmer hat ein Notstromaggregat bereitzustellen, das bei Stromausfall sich selbsttätig einschaltet und die für die Beleuchtung und für das Kühlwasser erforderliche Energie liefert. Auf das Notstromaggregat kann bei ausschließlicher Verwendung von luftgekühlten Verbrennungsmotoren und batteriebetriebener Notbeleuchtung verzichtet werden.
1.12
Brandschutz
(1) In der Arbeitskammer müssen mindestens 2 Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die unter dem
höchstzulässigen Arbeitsdruck der Kammer funktionsfähig sind.
(2) Brennbare und brandfördernde Stoffe sowie hoch- und leichtentzündliche Flüssigkeiten dürfen bei Arbeiten in Druckluft nur verwendet werden, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Diese Stoffe und Flüssigkeiten dürfen in der Arbeitskammer nicht über den Tagesbedarf hinaus gelagert werden.
1.13
Anschlag am Eingang der Personenschleuse
Am Eingang der Personenschleuse ist ein Anschlag mit folgendem Wortlaut anzubringen:
ACHTUNG!
Eingeschleust darf nur werden, wem die Tauglichkeit ärztlich bescheinigt ist!
Die Ausschleusungszeit und die Verweildauer auf den einzelnen Druckstufen sind genau einzuhalten!
Wer krank, insbesondere erkältet ist oder sich sonst nicht wohl fühlt, darf nicht eingeschleust werden!
Der Genuß alkoholischer oder kohlensäurehaltiger Getränke sowie die Einnahme größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusen verboten!
Die Anordnungen des Schleusenwärters sind unverzüglich zu befolgen!
Schleusenwärter ist .............................
1.14
Schleusenbuch
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an der Schleuse ein Schleusenbuch ausliegt, in welches der Schleusenwärter die nachfolgenden Angaben für jeden Schleusengang einträgt:
-
Datum,
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Name der geschleusten Personen,