- nach Ausschleusungen mit einer Druckstufe | 30 Minuten, |
- nach Ausschleusungen mit mehreren Druckstufen | 60 Minuten, |
- vor Entfernung von der Arbeitsstelle länger als 12 Stunden | 90 Minuten. |
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer von dem ermächtigten Arzt über den Antritt von Flugreisen beraten werden.
Tabelle 1: Ausschleusung mit Sauerstoff im Normalbetrieb
Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
Notfalltabelle 1: Ausschleusung mit Druckluft bei technischem Versagen der Sauerstoffanlage
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
Tabelle 1: Ausschleusung mit Sauerstoff im Normalbetrieb
Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1388 - 1393)
*) Fundstelle: BGBl. I 1997, 1388 - 1393)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck
Notfalltabelle 1: Ausschleusung mit Druckluft bei technischem Versagen der Sauerstoffanlage
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1393 - 1395)
*) Fundstelle: BGBl. I 1997, 1393 - 1395)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck!
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1395 - 1396)
*) Fundstelle: BGBl. I 1997, 1395 - 1396)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck!
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1397 - 1401)
*) Fundstelle: BGBl. I 1997, 1397 - 1401)
- Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck!
Anhang 3 (Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 1927 - 1928;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- Anweisung für Schleusenwärter
- 1.
- Der Schleusenwärter darf seinen Posten erst verlassen, nachdem er abgelöst worden ist, oder sämtliche Personen die Arbeitskammer und die Schleuse verlassen haben.
- 2.
- Der Schleusenwärter darf nur Personen einschleusen, die nach einer schriftlichen Bescheinigung eines ermächtigten Arztes gesundheitlich tauglich sind. Der Schleusenwärter hat sich über das Vorliegen der Bescheinigung zu vergewissern. Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwärter über das beim Einschleusen erforderliche Verhalten zu belehren.