vorschreiben, so muß der Schleusenwärter so viel Druckluft einlassen, daß die ordnungsgemäßen Druckstufen und Ausschleusungszeiten eingehalten werden.
8.
Zeigt eine Person beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen oder gibt sie Beschwerden an, so hat der Schleusenwärter den Ausschleusungsvorgang sofort zu unterbrechen und auf der erreichten Druckstufe stehenzubleiben, bis die Beschwerden verschwunden sind. Ist dies nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der Druck in der Personenschleuse wieder auf den vorausgegangenen Arbeitsdruck zu erhöhen. Der Schleusenwärter hat die sofortige Benachrichtigung des ermächtigten Arztes zu veranlassen und den Kranken besonders vorsichtig und langsam auszuschleusen, soweit nicht der benachrichtigte Arzt andere Anweisungen erteilt.
9.
Bei allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen in Druckluft ist in jedem Fall der ermächtigte Arzt vor Beginn der Ausschleusung zu verständigen. Die Ausschleusung von Erkrankten oder Verletzten ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes vorzunehmen.
10.
Die Namen von Erkrankten und Unfallverletzten sind vom Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter zu nennen.
11.
Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er das umgehend seinem nächsten Vorgesetzten anzuzeigen, damit ein Stellvertreter bestellt werden kann.
12.
Jede Beschädigung an der Schleuse oder deren Einrichtung (Türen, Hähne, Druckmesser, Druckschreiber, Uhr, Fernsprechanlage usw.) hat der Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter anzuzeigen.