§ 1 DruckLV - Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.
Diskussion zu § 1 DruckLV
LX
04.06.2025 23:05