§ 13 DruckLV - Ermächtigte Ärzte
§ 13 Ermächtigte Ärzte Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.
Diskussion zu § 13 DruckLV
LX
13.06.2025 13:17