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§ 14 DruckLV - Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen
Stand 11.04.2017
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§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.