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§ 9 DruckLV - Beschäftigungsverbot
Stand 11.04.2017
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§ 9 Beschäftigungsverbot
(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
(2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.