§ 10 Steuerschuldner(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Diskussion zu § 10 GrStG
LX
20.07.2025 02:04
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