§ 21 GrStG - Änderung von Steuermeßbescheiden
§ 21 Änderung von Steuermeßbescheiden Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.
Diskussion zu § 21 GrStG
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18.03.2025 01:59