§ 29 GrStG - Vorauszahlungen
§ 29 Vorauszahlungen Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Diskussion zu § 29 GrStG
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21.03.2025 07:23