Art. 1b EGStGB - Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
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Art. 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen StrafrechtsSoweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.
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