Art. 1b EGStGB - Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Art. 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.
Diskussion zu Art. 1b EGStGB
LX
07.08.2025 21:56