Art. 2 Vorbehalte für das LandesrechtDie Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen
1.
den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
2.
unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.
Diskussion zu Art. 2 EGStGB
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13.07.2025 05:53
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