Art. 291 EGStGB - Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Art. 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.