Art. 319 EGStGB - Anwendung des bisherigen Kostenrechts
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Art. 319 Anwendung des bisherigen KostenrechtsIn Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.